399 Ergebnisse für: personenstandsgesetz

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    https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html#BJNR012210007BJNG000300000

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=68

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Wird die Anzeige

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    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12061114

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=67a

    Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=16

    (1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2010&a=2

    Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe

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    http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51274.htm

    (1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht, 2. Ort und Tag der Geburt, 3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG+1957&a=61

    (1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=67

    Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=69

    Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht



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