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§ 354a HGB Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=354a
(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein
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§§ 242, 138 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=242,138
§§ 242, 138 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 4 SchVG Kollektive Bindung Schuldverschreibungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchVG&a=4
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive
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§ 266 StGB Untreue Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=266
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
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§§ 891 bis 893 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=891-893
§§ 891 bis 893 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 407 BGB Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=407
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der
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Artikel 11 EGBGB Form von Rechtsgeschäften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=11
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein
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§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=142
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
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§ 408 BGB Mehrfache Abtretung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=408
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein
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Artikel 11 EGBGB Form von Rechtsgeschäften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=11
(1) Ein Rechtsgeschäft ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. (2) Wird ein