703 Ergebnisse für: 01.01.1964
-
§ 157 BGB Auslegung von Verträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=157
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
-
§ 985 BGB Herausgabeanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=985
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
-
§ 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=431
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
-
Artikel 66 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=66
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.
-
§ 1 BNotO Bundesnotarordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
-
§ 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=427
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
-
§ 14 BUrlG Berlin-Klausel Bundesurlaubsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3512/a49780.htm
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
-
§ 299 BGB Vorübergehende Annahmeverhinderung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=299
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei
-
§ 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=174
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
-
§ 243 BGB Gattungsschuld Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=243
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das