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§ 1 EEG 2017 Zweck und Ziel des Gesetzes Erneuerbare-Energien-Gesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=1&g=EEG
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
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Sibirskij Federal'nyj Okrug / Sibirien (Russland): Regionen, Territorien, Republiken, Städte & urbane Siedlungen - Einwohnerzahlen, Karten, Grafiken, Wetter und Web-Informationen
http://www.citypopulation.de/Russia-SibirskijFederalnyjOkrug_d.html
Föderationskreis Sibirien mit Einwohnerzahlen, Karten, Grafiken, Wetter und Web-Informationen.
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§ 1 EEG 2017 Zweck und Ziel des Gesetzes Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg+2014&a=1
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung
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§ 81 EEG 2017 Clearingstelle Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=81
(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristische Person des Privatrechts. (2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und
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§ 78 EEG 2017 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2017&a=78
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 das Recht, Strom als „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen. Satz 1 ist im Fall des § 60a
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Russland: Föderationskreise und Großstädte - Einwohnerzahlen, Karten, Grafiken, Wetter und Web-Informationen
http://www.citypopulation.de/Russia-Cities_d.html
Russland: Föderationskreise und Großstädte mit Einwohnerzahlen, Karten, Grafiken, Wetter und Web-Informationen.
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§ 11 EEG 2017 Abnahme, Übertragung und Verteilung Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2014&a=11
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig
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§ 40 EEG 2017 Wasserkraft Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG&a=40
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,40 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,17 Cent pro
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§ 51 EEG 2017 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=51
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für
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§ 38 EEG 2017 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=38
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus. (2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten 1. die Nummer, unter der die