47 Ergebnisse für: 117c
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Geschäftsverteilung | www.bundesfinanzhof.de
http://www.bundesfinanzhof.de/gericht/geschaeftsverteilung/
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Geschäftsverteilung | www.bundesfinanzhof.de
http://www.bundesfinanzhof.de/gericht/geschaeftsverteilung?textfragment=77
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Geschäftsverteilung | www.bundesfinanzhof.de
http://www.bundesfinanzhof.de/gericht/geschaeftsverteilung?textfragment=81
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Geschäftsverteilung | www.bundesfinanzhof.de
https://www.bundesfinanzhof.de/gericht/geschaeftsverteilung?textfragment=88
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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§ 201 AO Schlussbesprechung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des
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Fassung § 93 AO a.F. bis 25.06.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO+25.06.2017&a=93
Text § 93 AO a.F. in der Fassung vom 25.06.2017 (geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682)
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Artikel 1 StUmgBG Änderung der Abgabenordnung Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StUmgBG&a=1
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 32 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die