23 Ergebnisse für: 16.09.1974
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§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=204
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten
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§ 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=767
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
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Traum vom schadlosen Genuß - DER SPIEGEL 38/1974
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-41652278.html
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