41 Ergebnisse für: 802i
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§ 802c ZPO Vermögensauskunft des Schuldners Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802c
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein
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§ 835 ZPO Überweisung einer Geldforderung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit
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§ 802l ZPO Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/gesetz/7030/a179062.htm
(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich
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JBeitrG - Justizbeitreibungsgesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/jbeitro/BJNR002980937.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802k
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die
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§ 284 AO Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=284
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE055903301
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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ZPO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/index.html#BJNR005330950BJNE164700160
Keine Beschreibung vorhanden.