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BRAO - Bundesrechtsanwaltsordnung
http://bundesrecht.juris.de/brao/BJNR005650959.html#BJNR005650959BJNG000300666
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§ 50 BRAO Handakten Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=50
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt
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§ 59b BRAO Satzungskompetenz Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=59b
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln 1. die allgemeinen Berufspflichten und
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§ 47 BRAO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/brao/__47.html
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§ 3 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__3.html
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§ 1 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__1.html
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§ 14 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__14.html
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§ 79 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__79.html
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§ 78 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__78.html
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§ 43 BRAO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43.html
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