68 Ergebnisse für: dienstrechtsneuordnungsgesetz
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§ 6 BBG Arten des Beamtenverhältnisses Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=6
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
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§ 10 BBG Ernennung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=10
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder 4.
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Die Haftung betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und ihrer Mitglieder als Buch von Laura Schmitt, Die Gleichstellung im Arbeitsleben als Aufgabe des Arbeitsrechtsmanagements als eBook Download von Silke Jaeger, Mitbestimmung und Beteiligung des…
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Anlage III BBesG (zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bbesg&a=Anlage+III
Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten
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§ 9 BBG Auswahlkriterien Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=9
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische
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§ 124 VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VwGO&a=124
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen
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Änderungen BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7484/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 91 BBG Teilzeit Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=91
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem
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Anlage VIII BBesG (zu § 61 ) Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=Anlage+VIII
Gültig ab 1. März 2019 Anwärtergrundbetrag Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt Grundbetrag (Monatsbetrag in Euro) A 2 bis A 4 1.145,56 A 5 bis A 8
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Änderungen WeinG Weingesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2656/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Weingesetz, Synopse der einzelnen Fassungen