28 Ergebnisse für: finanzanlagenvermittlungsverordnung
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Voraussetzungen - BWV Bildungsverband
https://www.bwv.de/qualifikationen/finanzanlagenfachmann/voraussetzungen/
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=278
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine
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IHK Osnabrück Emsland Grafschaft Bentheim - Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
https://archive.today/20120713194657/http://relaunch.osnabrueck.ihk24.de/servicemarken/aktuell/Pressemeldungen/Pressemeldungen_2011/Januar_2011/1173296/IHK_mit_neuem_Namen.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlageberatung.co.de - Ihr Anlageberatung Shop
http://www.anlageberatung.co.de
Auswirkungen der MiFID 2 auf die Vergütung der Anlageberatung zu Kapitalanlagen und die Folgen eines möglichen Provisionsverbots in Deutschland al..., Die neuen Anlageberatungsregelungen der MiFID II, Geldanlage und Steuern ´87 als eBook Download von…
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§ 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34c
(1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2.
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VermAnlG&a=1
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 1 VermAnlG Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Vermögensanlagengesetz
https://dejure.org/gesetze/VermAnlG/1.html
(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. (2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als
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§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34d
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und