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Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes100 Ergebnisse für: finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
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§ 161 VAG Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=161
(1) Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2)
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DIP21 Extrakt
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/643/64386.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PflVG Pflichtversicherungsgesetz: Anlage zu §4 Abs. 2 Mindestversicherungssummen
http://versicherungsgesetze.de/pflichtversicherungsgesetz/0004anlage.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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InvÄndG Investmentänderungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Investment%C3%A4nderungsgesetz&f=1
InvÄndG Investmentänderungsgesetz
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§ 65 VAG Niederlassung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=65
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
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§ 118 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=118
(1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag
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§ 10 LiqV Verwendung von institutseigenen Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LiqV&a=10
(1) Zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität darf das Institut nach dauerhafter Wahl mit Zustimmung der Bundesanstalt anstelle der §§ 2 bis 7 ein eigenes Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren verwenden, wenn die
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§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=237
(1) Für Pensionsfonds gelten die auf Lebensversicherungsunternehmen, die Pensionskassen sind, anwendbaren Vorschriften entsprechend, soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält. Dabei treten 1. die Pensionspläne an die Stelle
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§ 36 KAGB Auslagerung Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KAGB&a=36
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern 1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von
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§ 7 GwG Geldwäschebeauftragter Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GwG&a=7
(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der