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Investmentaktiengesellschaft43 Ergebnisse für: investmentaktiengesellschaften
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§ 59 InvG Leerverkäufe Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InvG+2003&a=59
Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des
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§ 63 InvG Wertpapierindex-Sondervermögen Investmentgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/6331/a87901.htm
(1) Abweichend zu der in § 60 bestimmten Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des Wertpapierindex-Sondervermögens in Wertpapieren eines Ausstellers (Schuldner) anlegen, wenn nach den Vertragsbedingungen die
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§ 255 KAGB Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Kapitalanlagegesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/10756/a182687.htm
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Ausgabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen, wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts oder der Anlagebedingungen droht. (2) In Abweichung von
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§ 319 HGB Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/HGB/319.html
(1) 1 Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 2 Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten...
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§ 314 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__314.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 285 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__285.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 285 HGB - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__285.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 41 InvG Kosten und Kostentransparenz Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=41
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und
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GwG Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Geldw%C3%A4schegesetz+1993&f=1
GwG Geldwäschegesetz
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§ 35 RechKredV Zusätzliche Pflichtangaben Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechKredV&a=35
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben 1. eine Aufgliederung der in den Bilanzposten "Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten Nr. 5), "Aktien und andere