321 Ergebnisse für: landesgesetzen
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§ 7 ZPOEG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__7.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 66 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=66
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche dem Deich- und Sielrecht angehören.
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Art 7 GG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_7.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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finanzlexikon-online.de • Finanzfachbegriffe und Definitionen
http://www.finanzlexikon-online.de/ausfuehrungsgesetz.html
Ausführungsgesetze sind Gesetze, welche regeln, auf welche Weise übergeordnete Gesetze in die Praxis umzusetzen sind. Gemäß ihrer Definition enthalten.
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Artikel 96 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=96
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende
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Internetauftritt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - Sicherheit, Polizei und Nachrichtendienste - Umsetzung der JI-Richtlinie in Deutschland
https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz/Themen/Sicherheit_Polizei_Nachrichtendienste/SicherheitArtikel/JI-Richtlinie.html
Seit Mai 2018 gilt auch für den Bereich Polizei und Justiz in der EU ein einheitlicher Rahmen. In der sogenannten JI-Richtlinie sind Mindeststandards vorgegeben, die alle Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einhalten müssen. In Deutschland trat…
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Erziehungskunst – Waldorfpädagogik heute: Privatschulen: Bundesländer missachten Grundgesetz
http://www.erziehungskunst.de/nachrichten/wissenschaft/privatschulen-bundeslaender-missachten-grundgesetz/?tx_ttnews%5Bpointer%5
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 121 GVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__121.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 120 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=egbgb&a=120
(1) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen im Falle der Veräußerung eines Teiles eines Grundstücks dieser Teil von den Belastungen des Grundstücks befreit wird, wenn von der zuständigen