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§ 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=498
(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden
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Fassung § 355 BGB a.F. bis 11.06.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al24028-0.htm
Text § 355 BGB a.F. in der Fassung vom 11.06.2010 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355)
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§ 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=491
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und
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Anlage 2 EGBGB (zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=Anlage+2
Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der
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§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=346
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen
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§ 690 ZPO Mahnantrag Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=690
(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3.
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§ 1 VVG-InfoV Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen VVG-Informationspflichtenverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG-InfoV&a=1
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung,
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§ 312 BGB Anwendungsbereich Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und
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§ 169 VVG Rückkaufswert Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=169
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers
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§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=358
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den