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Fassung § 900 ZPO a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO+31.12.2012&a=900
Text § 900 ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
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§ 814 ZPO Öffentliche Versteigerung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=814
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*) (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des
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§ 299 ZPO Akteneinsicht; Abschriften Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=299
(1) Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die
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§ 483 ZPO Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=483
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom
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§ 26 InsO Abweisung mangels Masse Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=26
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
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§ 50 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=50
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden; 2. wenn eine der Voraussetzungen
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§ 569 ZPO Frist und Form Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=569
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes
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§ 753 ZPO Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=753
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur
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§ 130a ZPO Elektronisches Dokument Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=130a
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter
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§ 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen *) Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=850c
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1.133,80 Euro monatlich, 260,93 Euro wöchentlich, oder 52,19 Euro täglich, beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund