429 Ergebnisse für: 02.01.2002
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§ 769 BGB Mitbürgschaft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=769
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
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§ 937 BGB Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis Bürgerliches Gesetzbuch
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(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass
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§ 387 BGB Voraussetzungen Bürgerliches Gesetzbuch
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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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§ 184 BGB Rückwirkung der Genehmigung Bürgerliches Gesetzbuch
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(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der
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§ 180 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=180
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der
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§ 2001 BGB Inhalt des Inventars Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2001
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände,
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§ 144 BGB Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=144
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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§ 812 BGB Herausgabeanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=812
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder
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§§ 133, 157 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=133,157
§§ 133, 157 BGB Bürgerliches Gesetzbuch