42 Ergebnisse für: 13.08.1980
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§ 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=98
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den
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GAUKLER-ROCK-BAND
http://www.gaukler-rock-band.de/
Legende GAUKLER ROCK BAND, ein Zeitzeugenaufruf mit Infos, Bildern, Dokumenten zur Kurzkarriere einer der umstrittensten Bands der DDR...
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§ 769 ZPO Einstweilige Anordnungen Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=769
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen
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Joseph Teusch | Portal Rheinische Geschichte
http://www.rheinische-geschichte.lvr.de/persoenlichkeiten/T/Seiten/JosephTeusch.aspx
Der in Köln geborene Joseph Teusch gehörte zu den bedeutenden Geistlichen im rheinischen Katholizismus des 20. Jahrhunderts. Seine Lebensstationen führten den späteren Kölner Generalvikar über Essen, Bonn, Rom, Genua, Venedig und Florenz zurück nach Köln.…
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§ 17 BNatSchG Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=17
(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des
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§ 767 ZPO Vollstreckungsabwehrklage Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=767
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
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FC Wacker Innsbruck » Spieler von A-Z
http://www.weltfussball.at/teams/fc-wacker-innsbruck/10/
FC Wacker Innsbruck » Spieler von A-Z
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§ 9 SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der
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Chronologie Volksinitiativen
http://www.admin.ch/ch/d/pore/vi/vis_2_2_5_1.html
Keine Beschreibung vorhanden.