106 Ergebnisse für: 16.05.2001

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    https://ssl.ofdb.de/film/1795,

    Von Gérard Pirès. Mit Samy Naceri, Frédéric Diefenthal, Marion Cotillard, Manuela Gourary, Emma Wiklund und Bernard Farcy.

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    https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/395519241/DE

    DPMAregister stellt die amtliche Publikationsplattform des DPMA dar, mit Hilfe derer das Amt die Veröffentlichungen vornimmt, die im Rahmen der anhängigen Verfahren im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designsachen gesetzlich vorgesehen sind.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=11

    (1) Verletzt ein Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieses Gesetzes oder der Rechtsverordnung nach § 24 oder versagen seine Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen oder sonstige technische Sicherungseinrichtungen, so

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    https://ssl.ofdb.de/film/5237,

    Von Gérard Krawczyk. Mit Samy Naceri, Frédéric Diefenthal, Marion Cotillard, Emma Wiklund, Bernard Farcy und Jean-Christophe Bouvet.

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    https://www.welt.de/print-welt/article451384/Der-Mann-im-Saeufermond-Victor-Schefe-muss-jetzt-auch-noch-singen.html

    BKA-Theater

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=7

    (1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,

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    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt+44,+52

    Informationen zu BGHSt 44, 52: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Besprechungen u.ä.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=13

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten

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    http://dejure.org/gesetze/rechtsprechung/RAF-Aussteiger_in_der_DDR.html

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=19

    (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 obliegt der zuständigen Behörde; diese kann sich bei der Durchführung der Aufsicht privater Stellen bedienen. Mit der Aufnahme des Betriebes



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