2,306 Ergebnisse für: abgabenordnung
-
FG München, Urteil vom 19.03.2009 - 14 K 3886/06 - openJur
https://openjur.de/u/475482.html
II. Die Klage hat keinen Erfolg, das FA hat den Antrag auf Erlass der rückständigen Einkommen- und Umsatzsteuern sowie der Säumniszuschläge zu Recht abgelehnt. Gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) könn ...
-
§ 802k ZPO Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=802k
(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die
-
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html#BJNR006130976BJNE014505301
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 116 AO Anzeige von Steuerstraftaten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ao/116.html
(1) 1 Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die...
-
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html#BJNR006130976BJNE023401301
Keine Beschreibung vorhanden.
-
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html#BJNR006130976BJNE014403140
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Steuerlexikon: Einfuhrumsatzsteuer - manager magazin
http://www.manager-magazin.de/unternehmen/artikel/a-225360.html
Das Aufkommen betrug 2001 34,5 Milliarden Euro. Was wird besteuert? Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenständen aus...
-
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,