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§ 25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen Aufenthaltsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=aufenthg_2004&a=25
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist.
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Artikel 5 HQRLUmsG Änderung von Verordnungen Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1224&a=5
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der Inhaltsübersicht
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HQRLUmsG Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Umsetzung+der+Hochqualifizierten-Richtlinie+der+Europ%C3%A4ischen+Union&f=1
HQRLUmsG Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union