68 Ergebnisse für: dienstrechtsneuordnungsgesetz
-
Einkommensteuergesetz - Bundesrecht - Steuern . HASH(0x8b4f630).
http://www.rechtliches.de/info_EStG.html
Informationen zum Einkommensteuergesetz
-
Föderalismusreform -» dbb beamtenbund und tarifunion
https://www.dbb.de/beamte/foederalismusreform.html
dbb beamtenbund und tarifunion, Bundesvertretung, Dachgewerkschaftsverband der Beamten und der Tarifbeschäftigten
-
§ 54 BBG Einstweiliger Ruhestand Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=54
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit
-
§ 12 BBesG Rückforderung von Bezügen Bundesbesoldungsgesetz
https://dejure.org/gesetze/bbesg/12.html
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
-
§ 32 BBG Entlassung aus zwingenden Gründen Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=32
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, 2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche
-
§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=335
(1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
-
§ 52 BBG Ruhestand auf Antrag Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=52
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
-
-
§ 27 BBesG Bemessung des Grundgehaltes Bundesbesoldungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBesG&a=27
(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden
-
Öffentliches Dienstrecht: das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen ... - Karl-Ulrich Langer, Manfred Wichmann - Google Books
https://books.google.de/books?id=2sL25Rl7d-MC&pg=PA350&dq=Dienst+nach+Vorschrift&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjSm_yohfndAhVLZlAKHenIAp4
Das Handbuch stellt das gesamte Beamten- und Arbeitsrecht des offentlichen Dienstes einschliesslich aller Nebengebiete (Besoldungs-, Versorgungs-, Disziplinar- und Personalvertretungs-/Betriebsverfassungsrecht) dar. Fur die 7. Auflage wurde das Werk neu…