876 Ergebnisse für: gewo
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§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=146
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in
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§ 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger,... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gewo/34c.html
(1) 1 Wer gewerbsmäÃig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die...
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§ 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=35
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes
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§ 6c GewO Informationspflichten für Dienstleistungserbringer Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=6c
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Vorschriften über Informationen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein
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§ 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34c
(1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2.
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§ 1 GewO Grundsatz der Gewerbefreiheit Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=1
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht
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§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34d
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und
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§ 108 GewO Abrechnung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=108
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind
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§ 4 GewO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 34c GewO - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
Keine Beschreibung vorhanden.