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Handelsgesetzbuch618 Ergebnisse für: handelsgesetzbuchs
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§ 264a HGB Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB+29.05.2009&a=264a
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auch anzuwenden auf offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter 1. eine
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§ 5 PublG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/publg/__5.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 279 HGB (aufgehoben) Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=279
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Art 70 EGHGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg/art_70.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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SeeHaRefG Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Reform+des+Seehandelsrechts&f=1
SeeHaRefG Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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§ 267 HGB Umschreibung der Größenklassen Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48703.htm
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten 1. 6.000.000 Euro Bilanzsumme. 2. 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag. 3. Im
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§ 264 HGB Pflicht zur Aufstellung; Befreiung Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=264
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die
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§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=289
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine
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Fassung Artikel 67 EGHGB a.F. bis 29.05.2009 (geändert durch Artikel 2 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB+28.5.2009&a=67
Text Artikel 67 (neu) EGHGB a.F. in der Fassung vom 29.05.2009 (geändert durch Artikel 2 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102)
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§ 266 HGB Gliederung der Bilanz Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=266
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in