1,619 Ergebnisse für: verordnungsermächtigung
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§ 408 HGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__408.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 MediationsG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/__6.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 39a WaffG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__39a.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 63 bis 96 WpHG Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=63-96
§§ 63 bis 96 WpHG Wertpapierhandelsgesetz
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EDL-G - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere EnergieeffizienzmaÃnahmen
https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g/BJNR148310010.html
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§ 113 GWB Verordnungsermächtigung Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=113
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung
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§ 609 ZPO Klageregister; Verordnungsermächtigung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=609
(1) Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und kann elektronisch betrieben werden. (2) Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind
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§ 115 WpHG Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=115
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen unverzüglich,
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§ 115 WpHG Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=115
(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen unverzüglich,
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§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=120
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 2. eine Information entgegen § 26 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. eine Mitteilung