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Wertpapierhandelsgesetz325 Ergebnisse für: wertpapierhandelsgesetzes
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§ 119 WpHG Strafvorschriften Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=119
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 120 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 15 Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch einwirkt auf 1. den inländischen
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§ 23 WpHG Anzeige von Verdachtsfällen Wertpapierhandelsgesetz
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(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, andere Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Betreiber von außerbörslichen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, haben bei der Feststellung von Tatsachen, die den
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§ 34 WpHG Zurechnung von Stimmrechten Wertpapierhandelsgesetz
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(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 33 Absatz 1 und 2 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich, 1. die einem
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§ 53 WpHG Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
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(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Absatz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die
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§§ 3, 9 WpDVerOV Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpDVerOV&a=3,9
§§ 3, 9 WpDVerOV Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
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§ 40 WpHG Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=40
(1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
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§ 70 WpHG Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
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(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser
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§ 118 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=118
(1) Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich 1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag
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§ 53 WpHG Überwachung von Leerverkäufen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=53
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Absatz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt. Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die
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§ 33 WpHG Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=33
(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für