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Artikel 4 MietNovG Inkrafttreten Mietrechtsnovellierungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=MietNovG&a=4
In Artikel 1 Nummer 3 tritt § 556d Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juni 2015 in Kraft.
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§ 27 AltPflG Altenpflegegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AltPflG&a=27
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
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Artikel 1 1. StVOAusnV12ÄndV Erste Verordnung zur Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+3678&a=1
In § 3 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.
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§ 8 KrGlasKennzG Abfertigung durch Zolldienststellen Kristallglaskennzeichnungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrGlasKennzG&a=8
Die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 steht der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen. Die Zolldienststellen sind befugt, Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, die sie bei der Abfertigung feststellen, den
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§ 1 InsoGUmlV 2009 Umlagesatz Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsoGUmlV+2009&a=1
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2009 beträgt 0,10 Prozent.
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§ 15 ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZVG&a=15
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wird von dem Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet.
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§ 61 SGG Sozialgerichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGG&a=61
(1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des
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§ 1 BRHG Stellung Bundesrechnungshofgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=brhg&a=1
Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den
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§ 1 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
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§ 134 BGB Gesetzliches Verbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=134
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.