703 Ergebnisse für: 01.01.1964
-
§ 517 ZPO Berufungsfrist Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=517
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
-
§ 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=414
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
-
§ 613 BGB Unübertragbarkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=613
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
-
§ 48 KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KunstUrhG&a=48
(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei
-
§ 769 BGB Mitbürgschaft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=769
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.
-
§ 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=300
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger
-
§ 813 BGB Erfüllung trotz Einrede Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=813
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des
-
Artikel 14 ScheckG Scheckgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=scheckg&a=14
(1) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit oder ohne den ausdrücklichen Vermerk an Order kann durch Indossament übertragen werden. (2) Der auf eine bestimmte Person zahlbar gestellte Scheck mit dem Vermerk nicht an Order oder
-
StAngRegG Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
https://www.buzer.de/gesetz/1622/index.htm
StAngRegG Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
-
§ 607 BGB Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=607
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung