429 Ergebnisse für: 02.01.2002
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§§ 186, 187 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=186,187
§§ 186, 187 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 124 BGB Anfechtungsfrist Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=124
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung
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§§ 104, 105 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=104,105
§§ 104, 105 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=142
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
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§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=196
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche
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Pressespiegel
https://web.archive.org/web/20050128092922fw_/http://www.biscan.de/presse1.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 864 BGB Erlöschen der Besitzansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=864
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. (2) Das Erlöschen tritt
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§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=138
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder
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§ 409 BGB Abtretungsanzeige Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=409
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es
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§ 143 BGB Anfechtungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=143
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.