105 Ergebnisse für: 21.09.1994
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§ 1213 BGB Nutzungspfand - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1213.html
(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen. (2) Ist eine von Natur...
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Artikel 15 EGBGB (aufgehoben) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=15
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Suche '648,648a' (in BGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=648,648a
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§ 840 BGB Haftung mehrerer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=840
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen
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Artikel 2 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=2
Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.
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§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=437
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen, 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von
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Artikel 24 EGBGB Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgbeg&a=24
(1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel, Betreute oder Pflegling angehört.
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DWDS − rüde − Worterklärung, Grammatik, Etymologie u. v. m.
http://www.dwds.de/?kompakt=1&qu=r%C3%BCde
DWDS – „rüde“ – Worterklärung, Grammatik, Etymologie u. v. m.
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§ 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=578
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
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§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=315
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3)