182 Ergebnisse für: akkreditierter
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§ 13 SigG Einstellung der Tätigkeit Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=13
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Einstellung seiner Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Er hat dafür zu sorgen, dass die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen qualifizierten
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Master Text- und Kultursemiotik - Universität Passau
http://www.uni-passau.de/master-text-und-kultursemiotik/
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ArchiSoft – Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie
https://web.archive.org/web/20101024145143/http://www.sit.fraunhofer.de/forschungsbereiche/projekte/ArchiSoft.jsp
Die ArchiSoft-Software sichert die Beweiskraft von elektronischen Signaturen und den mit Ihnen signierten Dokumenten auf Dauer. Unternehmen und Behörden können so zum Beispiel gesetzliche Archivierungsauflagen für elektronische Dokumente erfüllen, wie sie…
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Infrastruktur und Qualitätssysteme - Fraunhofer IGB
http://www.igb.fraunhofer.de/de/ueber-uns/angebot-und-infrastruktur.html
Das Fraunhofer IGB verfügt über moderne Labore mit hervorragender Ausstattung, ein Qualitätsmanagmentsystem in ausgewählten Referenzlaboratorien, bietet akkreditierte Prüfung der Biokompatibilität, GLP und verschiedene analytische Dienstleistungen an.
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§ 16 SigG Zertifikate der zuständigen Behörde Signaturgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=16
(1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten
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Stadt Delitzsch | European Energy Award®
https://web.archive.org/web/20161120010049/http://www.delitzsch.de/dz.site,postext,European%20Energy%20Award%C2%AE.html
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Akkreditierte Stellen (DAkkS) | DAkkS
http://www.dakks.de/node/666?Regnr=D-IS-13046-01-00
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Akkreditierte Stellen (DAkkS) | DAkkS
http://www.dakks.de/content/akkreditierte-stellen-dakks?Regnr=D-PL-11241-01-00
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§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=4
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat
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§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Sigv_2001&a=4
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat