1,386 Ergebnisse für: personenstand
-
Othmar Reichmuth
https://www.sz.ch/behoerden/regierung-parlament-gerichte/regierung/mitglieder/reichmuth-othmar.html/220
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Othmar Reichmuth
https://www.sz.ch/behoerden/regierung-parlament-gerichte/regierung/mitglieder/reichmuth-othmar.html/72-416-375-226-223-220
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Michael Stähli
https://www.sz.ch/behoerden/regierung-parlament-gerichte/regierung/mitglieder/michael-staehli.html/72-416-375-226-223-217
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Alfred Schneider | Regierungspräsidium Kassel
https://rp-kassel.hessen.de/%C3%BCber-uns/beh%C3%B6rdeninformationen/alfred-schneider
Herr Schneider wurde am 20. Juli 1911 in Berlin geboren. Nach dem Jurastudium war er zunächst Assessor beim Amtsgericht Kassel und dann Justitiar bei der AOK Kassel. Nach Kriegsdienst und Kriegsgefangenschaft wurde er 1953 als Regierungsrat beim…
-
THEUX, Ort der Geschichte — Deutsch
http://www.theux.be/Loisirs-de/tourismus/theux-ort-der-geschichte
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Petra Steimen
https://www.sz.ch/behoerden/regierung-parlament-gerichte/regierung/mitglieder/steimen-petra.html/72-416-375-226-223-219
Keine Beschreibung vorhanden.
-
PStG - Personenstandsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
Heinz Fröbel | Regierungspräsidium Kassel
https://rp-kassel.hessen.de/%C3%BCber-uns/beh%C3%B6rdeninformationen/heinz-fr%C3%B6bel
Herr Fröbel wurde am 22. Dezember 1921 in Sommerfeld (Niederlausitz) geboren. Nach Abitur, Kriegsdienst und amerikanischer Kriegsgefangenschaft studierte er Volkswirtschaft an der Universität Marburg. 1952 wurde er persönlicher Referent des…
-
§ 173 StGB Beischlaf zwischen Verwandten Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=173
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe
-
§ 170 StGB Verletzung der Unterhaltspflicht Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=170
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe