703 Ergebnisse für: 01.01.1964
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Artikel 96 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=96
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende
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KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
http://www.buzer.de/gesetz/3985/index.htm
KunstUrhG Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
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§ 69 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=69
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht
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§ 937 BGB Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=937
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass
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§ 17 SeemG Anmusterung Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=17
(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen. (2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung
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§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=447
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.
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§ 144 BGB Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=144
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
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KultgSchG Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
http://www.buzer.de/gesetz/2594/index.htm
KultgSchG Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
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inselbahn.de - Portrait Weyer ?
http://www.inselbahn.de/index.php?nav=1405645&lang=1&id=60207&action=portrait
Keine Beschreibung vorhanden.
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inselbahn.de - Portrait Weyer ?
http://www.inselbahn.de/index.php?nav=1405645&lang=1&id=60206&action=portrait
Keine Beschreibung vorhanden.