429 Ergebnisse für: 02.01.2002
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§§ 21, 55 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=21,55
§§ 21, 55 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 929, 930 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=929,930
§§ 929, 930 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 405 BGB Abtretung unter Urkundenvorlegung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=405
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des
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Strecken - Züssow - Wolgast Hafen
http://www.bahn-in-pommern.de/strecken/nebnv3.htm
Eisenbahnen in Pommern
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§ 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=816
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung
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§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=389
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=400
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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§ 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=154
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die
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§ 1006 BGB Eigentumsvermutung für Besitzer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1006
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
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§ 1664 BGB Beschränkte Haftung der Eltern Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1664
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften