176 Ergebnisse für: 2hat
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§ 4 GOÄ Gebühren Gebührenordnung für Ärzte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GO%C3%84&a=4
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen. (2) Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat
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§ 71 GWB Beschwerdeentscheidung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GWB/71.html
(1) 1 Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Ãberzeugung. 2 Der Beschluss...
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§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/281.html
(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1...
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§§ 362 bis 371 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=362-371
§§ 362 bis 371 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=636,280,281,283,311a
§§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 3a bis 3d SeeAufgG Seeaufgabengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=3a-3d
§§ 3a bis 3d SeeAufgG Seeaufgabengesetz
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§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder... - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/281.html
(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1...
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§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/281.html
(1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1...
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§ 35 GmbHG Vertretung der Gesellschaft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/gmbhg/35.html
(1) 1 Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und auÃergerichtlich vertreten. 2 Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer...
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§ 12 AVBWasserV Kundenanlage Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AVBWasserV&a=12
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer