420 Ergebnisse für: 2satz
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§ 8b KStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 90 OWiG Vollstreckung des BuÃgeldbescheides - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/OWiG/90.html
(1) Der BuÃgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (...
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§ 137f UrhG Ãbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UrhG/137f.html
(1) 1 Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so...
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§ 1 StVG Zulassung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StVG/1.html
(1) 1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen StraÃen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde...
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§ 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Ãberlassung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/UrhG/98.html
(1) 1 Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im...
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§ 1 ProdHaftG Haftung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/ProdHaftG/1.html
(1) 1 Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des...
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§ 160 GWB Einleitung, Antrag - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GWB/160.html
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) 1 Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen...
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§ 100 WpHG Verbotene Finanztermingeschäfte Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=100
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist. (2) Ein
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§ 173 SGB IX Ausnahmen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=173
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen, 1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder 2.