68 Ergebnisse für: dienstrechtsneuordnungsgesetz
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Anlage IV BBesG (zu § 20 Absatz 2 Satz 2 , § 32 Satz 2 , § 37 Satz 2 ) Bundesbesoldungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/1599/a22844.htm
Gültig ab 1. April 2019 Grundgehalt 1. Bundesbesoldungsordnung A Besol- dungs- gruppe Grundgehalt (Monatsbetrag in Euro) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8 A 2 2.193,09 2.241,94 2.292,11 2.329,71 2.368,58 2.407,44
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Änderungen EStG Einkommensteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/4499/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Einkommensteuergesetz, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 51 BBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=51
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht
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Teilzeit im öffentlichen Dienst
http://www.beamten-informationen.de/teilzeit_im_oeffentlichen_dienst
Informationen für Beamtinnen und Beamte
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§ 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen
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SOZIALPOLITIK: Giftiges Rentnerbonbon - DER SPIEGEL 15/2008
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-56479815.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Verbeamtung Professor - academics
http://www.academics.de/wissenschaft/das_professorenamt_auf_zeit_52452.html
Bei der Verbeamtung von Professoren gibt es verschiedene Varianten - von der Professur auf Probe bis hin zur Verbeamtung auf Lebenszeit. Wann greift welche Regelung? Und welche
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§ 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) Soziale
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_XI&a=55
(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die
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Grundzüge des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses
http://www.beamten-magazin.de/beamtenverhaeltnis_beamten_magazin
Informationen für Beamtinnen und Beamte