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Umsetzungsgesetzes481 Ergebnisse für: umsetzungsgesetz
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§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/317.html
(1) 1 In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. 2 Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf...
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Kreditwesengesetz - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/KWG
Das KWG: zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2019 ( BGBl. I S. 357 ) m.W.v. 29.03.2019
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§ 1 StBerG Anwendungsbereich Steuerberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StBerG&a=1
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und
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AnlEntG Anlegerentschädigungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Anlegerentsch%C3%A4digungsgesetz+(AnlEntG)&f=1
AnlEntG Anlegerentschädigungsgesetz
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§ 276 HGB GröÃenabhängige Erleichterungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/hgb/276.html
1 Kleine und mittelgroÃe Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1, 2) dürfen die Posten § 275 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 zu einem Posten...
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§ 29 GmbHG Ergebnisverwendung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GmbHG/29.html
(1) 1 Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuà zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich...
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§ 32 InvG Stimmrechtsausübung Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=32
(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die
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§ 291 HGB Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/HGB/291.html
(1) 1 Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem...
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§ 18 BBankG Statistische Erhebungen Gesetz über die Deutsche Bundesbank
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBankG&a=18
Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgabe Statistiken auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesens bei allen Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften anzuordnen und
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§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=289
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine