703 Ergebnisse für: 01.01.1964
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§ 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=130
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein
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§ 184 BGB Rückwirkung der Genehmigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=184
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der
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Artikel 7 EGBGB Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=7
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird. (2) Eine
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§ 180 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=180
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der
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§ 2001 BGB Inhalt des Inventars Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2001
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände,
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§ 812 BGB Herausgabeanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=812
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder
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§§ 133, 157 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=133,157
§§ 133, 157 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 142 BGB Wirkung der Anfechtung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=142
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
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§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=196
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche
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Artikel 16 ScheckG Scheckgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=scheckg&a=16
(1) Das Indossament muß auf den Scheck oder ein mit dem Scheck verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden. (2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der