2,306 Ergebnisse für: abgabenordnung
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§ 27 EGAO Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGAO&a=27
(1) § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher
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§ 26 EGAO Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGAO&a=26
(1) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiterhin anzuwenden. (2) § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 bis 4b und Satz 2 zweiter Halbsatz der
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§ 324 AO Dinglicher Arrest Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=324
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu
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§ 87a AO Elektronische Kommunikation Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=87a
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den
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§ 118 AO Begriff des Verwaltungsakts - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ao/118.html
1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche MaÃnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des...
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§ 370 AO Steuerhinterziehung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/AO/370.html
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche...
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StVereinfG 2011 Steuervereinfachungsgesetz 2011
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Steuervereinfachungsgesetz+2011&f=1
StVereinfG 2011 Steuervereinfachungsgesetz 2011
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§ 93c AO Datenübermittlung durch Dritte Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=93c
(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den
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§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder
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§ 228 AO Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=228
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.