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§ 46 FZV Zuständigkeiten Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=46
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 12 FeV Sehvermögen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=12
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der
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§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=17
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen
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§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=14
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten
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§ 6e StVG Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6e
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen,
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§ 66 FeV Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=66
(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers
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Anlage 5 FZV (zu § 11 Absatz 1 ) Zulassungsbescheinigung Teil I Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170051.htm
Vorbemerkungen 1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I Trägermaterial Neobond (150g/m²), Farbe weiß Format Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt. In das Trägermaterial
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 1 FerReiseV Ferienreiseverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ferreisev&a=1
(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit