429 Ergebnisse für: 02.01.2002
-
§§ 823, 826 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=823,826
§§ 823, 826 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=403
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
-
§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=170
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
-
§ 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=402
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
-
§§ 157, 242 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=157,242
§§ 157, 242 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=362
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
-
§§ 138, 242 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=138,242
§§ 138, 242 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
-
§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=167
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das
-
§ 158 BGB Aufschiebende und auflösende Bedingung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=158
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
-
§§ 135, 136 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=135,136
§§ 135, 136 BGB Bürgerliches Gesetzbuch