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§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=8
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
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§ 71 FeV Verkehrspsychologische Beratung Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=71
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion
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§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a169997.htm
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung
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§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=23
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem
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§ 8 FZV Zuteilung von Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170002.htm
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das
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Anlage 4 FZV (zu § 10 Absatz 2 , § 16 Absatz 5 Satz 1 , § 16a Absatz 3 Satz 2 , § 17 Absatz 2 ,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=Anlage+4
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften 1. Abmessungen Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für a) einzeilige Kennzeichen Größtmaß der Breite 520 mm, Höhe 110 mm b) zweizeilige Kennzeichen Größtmaß
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§ 35 StVO Sonderrechte Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvo&a=35
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 gilt
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§ 21 StVO Personenbeförderung Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=21
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für
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§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden Straßenverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=23
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem
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Anlage IX StVZO (zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8 ) Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stvzo&a=Anlage+IX
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette Durchmesser 35 mm Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 3 mm