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§ 6 StVG Ausführungsvorschriften Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=6
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über 1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über a) Ausnahmen
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§ 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen Straßenverkehrsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVG&a=22a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder 2. (weggefallen) 3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht,
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§ 3 StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__3.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 39 StVG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__39.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__6.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 21 StVG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 11 StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__11.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 10 StVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__10.html
Keine Beschreibung vorhanden.