429 Ergebnisse für: 02.01.2002
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§ 2366 BGB Öffentlicher Glaube des Erbscheins Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2366
Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu
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§ 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=177
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung
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§ 2038 BGB Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=2038
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung
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Untertitel 1 BGB Werkvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6597/b17892.htm
Untertitel 1 BGB Werkvertrag Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 780 bis 782 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=780-782
§§ 780 bis 782 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 267 BGB Leistung durch Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=267
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
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§ 227 BGB Notwehr Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=227
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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§§ 1626, 1631 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1626,1631
§§ 1626, 1631 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 168, 171, 178 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=168,171,178
§§ 168, 171, 178 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§§ 794, 796, 797 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=794,796,797
§§ 794, 796, 797 BGB Bürgerliches Gesetzbuch