82 Ergebnisse für: übertragungsnetzen
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Fassung § 13 EnWG a.F. bis 28.12.2012 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG+27.12.2012&a=13
Text § 13 EnWG a.F. Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 28.12.2012 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2730)
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§ 8 AbLaV Ausschreibungsverfahren und Gesamtabschaltleistungen Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=8
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal wöchentlich für einen Ausschreibungszeitraum jeweils von Montag Uhr bis Sonntag 24 Uhr eine Gesamtabschaltleistung von 750 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie
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Datenkommunikationsdienst :: data communication service :: ITWissen.info
http://www.itwissen.info/Datenkommunikationsdienst-data-communication-service.html
Unter Verwendung genormter Übertragungsverfahren und Schnittstellen bieten die Provider und Carrier der einzelnen Länder auf ihren Übertragungsnetzen anwendungsorientierte Dienste zur Nachrichtenübertragung bzw. Kommunikation an.
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Fassung § 13 EnWG a.F. bis 04.08.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG+4.8.2011&a=13
Text § 13 EnWG a.F. Energiewirtschaftsgesetz in der Fassung vom 04.08.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554)
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§ 4 AbLaV Vergütung abschaltbarer Lasten Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=4
(1) Anbieter, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, erhalten eine Vergütung. (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich
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§ 19 AbLaV Übergangsbestimmungen Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=19
(1) Bis zu sechs Monate ab Inkrafttreten dieser Verordnung können die Betreiber von Übertragungsnetzen abweichend von den entsprechenden Regelungen der vorliegenden Verordnung die Regelungen der §§ 1 bis 16 der Verordnung zu
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ablav&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den
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§ 18 AbLaV Kostenregelung Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=18
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den
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ÃNSchutzV - Verordnung zum Schutz von Ãbertragungsnetzen
http://www.gesetze-im-internet.de/_nschutzv/BJNR006900012.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 9 AbLaV Vorverfahren Verordnung zu abschaltbaren Lasten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AbLaV&a=9
(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur diejenigen Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben. (2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen