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§ 20 SeemG Generalmusterung Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=20
(1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zusammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung). (2)