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§ 86a SVG Soldatenversorgungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SVG&a=86a
(1) Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit