22 Ergebnisse für: altregister
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§ 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=62
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von
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§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=63
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.
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§ 155 GenG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/geng/__155.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/PStG/62.html
(1) 1 Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern,...
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PStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/pstg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 66 PStG Benutzung für wissenschaftliche Zwecke - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/PStG/66.html
(1) 1 Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein...
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§ 17 PStG Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=17
Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das
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GenG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/geng/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PStG - Personenstandsgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html
Keine Beschreibung vorhanden.