8 Ergebnisse für: feuerschstg
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FeuerschStG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/feuerschstg_1979/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 15 StÄndG 2015 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Steueränderungsgesetz 2015
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1834&a=15
§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1.
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Artikel 15 StÄndG 2015 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes Steueränderungsgesetz 2015
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1834&a=15
§ 11 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1.
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§ 201 AO Schlussbesprechung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des
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§ 200 AO Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=200
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere