14 Ergebnisse für: krankenhausfinanzierungsreformgesetz
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KHRG Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KHRG&f=1
KHRG Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
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APK e.v. Aktion Psychisch Kranke e.V. Bonn
https://web.archive.org/web/20130723074258/http://www.apk-ev.de/index.asp
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 39 SGB V Krankenhausbehandlung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=39
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein
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§ 137 SGB V Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=137
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Förderung der Qualität ein gestuftes System von Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er ist ermächtigt, neben Maßnahmen
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§ 275 SGB V Begutachtung und Beratung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=275
(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere
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§ 6 BPflV Vereinbarung sonstiger Entgelte Bundespflegesatzverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/4772/a66191.htm
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundesebene bewerteten Entgelten noch nicht sachgerecht vergütet werden können, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 tages-, fall- oder
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§ 295 SGB V Abrechnung ärztlicher Leistungen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/295.html
(1) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ãrzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der...
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§ 295 SGB V Abrechnung ärztlicher Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=295
(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen, 2. in den Abrechnungsunterlagen
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§ 111 SGB V Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=111
(1) Die Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4) oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung (§ 40), die eine stationäre Behandlung, aber keine